Schützenverein Edelweiß Pettendorf e. V.

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Satzung für den Schützenverein Edelweiß Pettendorf e. V.

93186 Pettendorf

1. April 1977

§1 Gründung, Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde gegründet am 22.03.1963. Er führt den Namen Edelweiß Pettendorf e. V. und hat seinen Sitz in Pettendorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die vorliegende Satzung ersetzt die bisherige Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 01.04.1977.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der GemeinnützigkeitVO in der Fassung von 1953 und dient insbesondere der Pflege und Förderung des sportlichen Schießens und der Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen sowie der Wahrung sportlicher Interessen seiner Mitglieder. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist dem Bayerischen Sportschützen-Bund e. V. angeschlossen und anerkennt als Mitglied dessen Satzungen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung kann mündlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Der Eintritt wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuß ist nicht anfechtbar.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern wird geboten, vor allem an den schießsportlichen Veranstaltungen teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch machen zu können. Außerdem Wünsche und Anträge an das Schützenmeisteramt zu richten, welche der nächsten Generalversammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werden sollen. Weiterhin an allen Hauptversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu respektieren. Sportliches und faires Verhalten beim Schießen verpflichtet jedes Mitglied in besonderer Weise. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern erfolgt aufgrund besonderer Verdienste um den Verein von der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluß.

Der Austritt kann jederzeit durch schrifliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.

Der Ausschluß erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen, können, falls sie trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten zur Einzahlung gelangt.

Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines ehrenrührigen Vergehens. Er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Stimmt der Ausschuß für den Ausschluß, so ist der Vorstand an diese Entscheidung gebunden. Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. In beiden Instanzen ist das auszuschließende Mitglied vor der Beschlußfassung zu hören.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger geldlicher Leistungen statt. Aus dem Verein ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§7 Beiträge der Mitglieder, Versicherung

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Aufnahmegebühr wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jeder Schütze ist verpflichtet außerdem einen Versicherungsbeitrag zu zahlen.

§8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Der Vorstand besteht aus dem 1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister, Kassier und Schriftführer. Der 1. und 2. Schützenmeister vertreten den Verein je allein, die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils zusammen mit dem 1. oder 2. Schützenmeister.

Ausgaben über DM 500 bedürfen der Zustimmung der Ausschußmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§9 Zusammensetzung des Ausschusses

Der Ausschuß setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern, dem Ehrenschützenmeister, Sportleiter, Jugendleiter, Vergnügungsleiter, deren Stellvertreter und zwei Vereinsmitgliedern. Er wird gewählt durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen.

Aufgabe des Ausschusses ist, den Vorstand bzw. das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Ausgaben über DM 500 bedürfen der Zustimmung der Ausschußmitglieder.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal und Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über die Versammlung und die gefaßten Schlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom 1. Schützenmeister bzw. dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Amtsgerichtes.

§10 Auflösung des Vereins

Löst sich der Verein aus irgendeinem Grunde auf und wird innerhalb von fünf Jahren keine Wiedergründung vorgenommen, geht das Vereinsvermögen in den Donau-Gau Regensburg über.

Wird innerhalb von fünf Jahren ein Nachfolgeverein mit dem Namen Edelweiß Pettendorf wiedergegründet, fällt das Vereinsvermögen diesem Verein zu.

§11

Das Vermögen darf nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Für die Zeit der Passivität übernimmt der Gau die Verwaltung des Vereinsvermögens.